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Pommersche Evangelische Kirche
Reformator Johannes Bugenhagen (1485 - 1558) - Gedenken 2008

Kirchenordnung des ganzen Pommernlandes, beschlossen durch die hochgebornen Fürsten und Herren, die Herren Barnim und Philipp, Vettern, auf dem Landtag zu Treptow, dem heiligen Evangelium zu Ehren.

Durch Doc[tor] Johannes Bugenhagen. 1535

 

Übersetzung von Sabine Pettke

 

Zeichenerklärung zur Übersetzung:

[] Text in eckigen Klammern: Ergänzungen und Zusätze

() Text in runden Klammern: Übersetzung der lateinischen Wörter

„“ Textstellen zwischen den Anführungszeichen sind im Original z. T. sehr unsauber, unterstrichen worden. Sie sind, um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen, in der Wiedergabe getilgt worden.

 

[Dies sind] Die Artikel der Ordnung, die im löblichen Fürstentum zu Pommern auf Befehl und fordern der durchlauchten hochgebornen Fürsten und Herren, Herrn Barnim und Herrn Philipp, Vettern, Herzöge zu Stettin, Pommern usw., „auf dem zu Treptow am Lucien-Tag (Anm. 1) 1534 gehaltenen Landtag“ durch den hochgelehrten D[octor], Herrn Johannes Bugenhagen, gemeinsam mit den Predigern in Pommern (Anm. 2) von den Kirchendiensten, den Schulen und von der Versorgung der rechten Armen zu Gottes Ehre und der Menschen Seligkeit zu Friede und Einigkeit [zusammen]gestellt und aufgerichtet, und „von der ganzen Landschaft angenommen ist.“

 

Der erste Teil

 

Von dem Predigtamt und wie es damit gehalten werden soll

 

Von den Predigern

Prediger sollen ehrliche, fromme Männer mit gutem Leumund sein, die auch gelehrt sind, dazu beredt, ihrer lehre gewiss und mächtig, damit sie recht lehren und dem Widersacher widersprechen können, wie das Sankt Paulus Tit[us] (Anm. 3) und 1. Timo[theus] 3 zeigt. (Anm. 3)

 

Von der Lehre

Ihre Lehre (Anm. 4) soll sein, - dass sie das Wort Gottes, Gesetz und Evangelium, Buße und Glauben unterschieden predigen können, Früchte des Glaubens, nämlich Gottesfurcht, Nächstenliebe, „Gehorsam und Ehrfurcht gegen ihre Obrigkeit“, Kreuz, Geduld, Beständigkeit, und dass ein jeder in seinem Amt in Treue und Gehorsam seiner Obrigkeit gegenüber lebe, - und insgesamt, dass sie so vom Glauben, den Werken und Sakramenten lehren, wie das Bekenntnis samt Apologie5, die vor der Kaiserlichen Majestät und dem ganzen Reich zu Augsburg von den evangelischen Fürsten gekannt wurde[n], beinhaltet. – Und vornehmlich „sollen die Pfarrer in Städten und Dörfern ja den Katechismus fleißig lehren, predigen und behandeln, damit die Leute, die zum Sakrament gehen wollen, daraus über ihren Glauben Rechenschaft zu geben wissen“6 – [Die Pfarrer] sollen ferner die Hausväter und –mütter ermahnen, ihre Kinder und ihr Gesinde anzuhalten, den kleinen Katechismus erklären und aufsagen zu können; diese auch oft zum Sakrament zu führen, so dass sie ihre Buße und ihren Glauben zeigen, üben und stärken, „damit sie ihrer Obrigkeit und den Ältesten Gehorsam und Ehrerbietung erweisen.“

Die Prediger sollen auch von den heiligen Sakramenten recht lehren, nämlich von der Taufe, dass sie wahrhaftig ein Bad der Wiedergeburt und Erneuerung durch den Heiligen Geist sei, dazu die Frucht der Taufe, nämlich die Tötung des Fleisches und des alten Menschen und die Wirkung eines neuen Lebens fleißig einprägen und behandeln;

vom Sakrament des Leibes und Blutes unseres HERREN Jesus Christus [sollen sie lehren], dass man da den wahren Leib und das Blut unseres HERREN Jesus Christus empfange zu seinem Gedächtnis, wie die Einsetzungsworte Christi lauten.7

[Die Prediger sollen auch darauf sehen], „dass die Leute oft zum Sakrament gehen, aber doch allezeit mit vorangehender Prüfung8 und [mit dem] Bekenntnis ihrer Buße ihrer Buße und ihres Glaubens,“ und dass sie diese hohe Wohltat Gottes nicht verachten oder für gering halten.

 

Wie viele Prediger [es geben] und wie viele Predigten ein jeder in der Woche halten soll

Auf einer jeden Pfarre soll ein Pfarrherr sein, der das Word Gottes selbst predigen kann und die Kirche zu regieren weiß, und von jetzt an soll die Vermietung der Pfarrstelle,9 bei der man in absenti (bei Abwesenheit) viel Geld bezahlen muss, abgeschafft sein. Und diese [Pfarrherrn] sollen je nach Größe der Pfarre einen, zwei oder mehr Prediger neben sich haben.10 Sie sollen ihm helfen, [nämlich] das Wort Gottes fleißig predigen, die Sakramente reichen, das Volk durch Lehren, Strafen, Trösten und Stärken recht unterweisen, die Kranken fleißig besuchen, mit dem Wort Gottes stärken und „vor allem darauf sehen, dass arme Not leidende Leute versorgt werden.“

 

Auf den Dörfern

Auf einem „jeden Dorfe soll ein Pfarrer sein, der einen bescheidenen Küster11 hat, der ihm helfen kann, den Katechismus in der Kirche oder im Haus zu lehren, je nachdem, wie es der Pfarrer ihm aufträgt.“

 

Wie viele Predigten an sonn- und Feiertagen gehalten werden sollen

In den Städten sollen am Sonn- und Feiertag in einer jeden Pfarre drei predigten gehalten werden. In der ersten Predigt morgens früh predige man den Katechismus für das Gesinde, danach um 8 Uhr das gewöhnliche Evangelium, und nachmittags die Epistel oder sonst etwas aus der Schrift.

 

Am Werktag

In großen Städten und Pfarren kann man wohl alle Tage eine Predigt halten, in kleineren Städten mittwochs und freitags12 oder an sonst günstigen Tagen und Stunden. Ein jeder Prediger soll dreimal in der Woche predigen, mit mehr als drei Predigten aber nicht belastet werden, „darüber hinaus sollen die Prediger die Kranken besuchen, einen jeden, der erstmal [einen Prediger] verlangt hat, alle Tage oder doch jeden zweiten oder dritten Tag,“ es sei denn es wären andere da, die den Kranken trösten könnten. „Wo man [die Prediger] nicht einmal zu kommen bittet, sollen sie zum Hingehen nicht verpflichtet sein,“ denn es ist zu vermuten, dass man dort das Wort [Gottes] verachtet. Für diese [Menschen] hat man auch nicht Rechenschaft zu geben, und es braucht auch nicht darauf geachtet zu werden, wo man solche begräbt, wenn sie sterben. Mit [einem] herrlichen Begräbnis, das heißt „mit christlichen Gesange, sollen die Verächter des Wortes und Sakraments nicht begraben werden,13 weil wir keine Zeugnisse ihres Glaubens kennen.“

Daneben sollen die Prediger auch viermal im Jahr, nämlich zu den Zeiten oder Quatember14 den Katechismus predigen, unabhängig davon, dass sie [ihn auch] sonntags predigen, wie es denn die Visitatoren oder der Superintendent des Ortes anordnen werden.

 

Von der Taufe

Damit die, die bei der Taufe stehen und das Kind zur Taufe bringen, verstehen können, was da vor sich geht, soll man deutsch taufen, wie es in dem deutschen Taufbüchlein steht.15 „Der Vater des Kindes soll den Pfarrer aufrichtig um die Taufe bitten, und danach fromme, ehrenhafte, gläubige Leute zu Paten bitten.“16

 

Von der eiligen Nottaufe

Wenn ein Kind in der Not zu Hause getauft worden ist, sollen es die Frauen, die dabei gewesen sind und getauft haben, in die Kirche bringen. Dort soll sie der Pfarrer befragen und wenn [das Kind] rechtmäßig, mit Wasser im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes getauft ist, soll er es nicht noch einmal taufen, sondern soll die so geschehene Taufe annehmen und bestätigen, und die Paten sollen als Zeugen, dass das Kind getauft ist, dabei sein. Dann soll der Priester bei dem Kinde mitten in der Kirche oder vor dem Altar das heilige Evangelium lesen, wie es in dem Taufbüchlein steht, und sprechen, das Glaubensbekenntnis betet, das Vaterunser beschließen mit dem Gebet: Der allmächtige Gott usw.

Den Exorzismus17 aber soll man nicht über solche Kinder lesen. Sollte man aber feststellen, dass das Kind nicht rechtmäßig getauft ist, so soll der Priester das Kind freilich ohne alle Gefahr taufen, wie Christus befohlen hat, und er soll ja beileibe nicht sagen: Si non es baptizatus etc. (Falls du nicht getauft bist usw.). Denn es ist unchristlich, dass man unsere gewisse Seligkeit und solchen gewissen und ewigen Bund, wie ihn Christus mit uns in der Taufe macht, in solchen schändlichen und ungöttlichen Zweifel ziehen sollte, womit von diesen beiden Taufen nicht eine rechtmäßig würde. Denn es ist in Wahrheit [mit dem] Si non es baptizatus etc. nicht mehr gesagt, als ob man sprechen wollte: Ist die erste Taufe rechtmäßig, so ist diese unrechtmäßig. Ist aber diese rechtmäßig, so ist jene unrechtmäßig; welche ist nun aber rechtmäßig? Das hieße im Unglauben und im Dunkeln handeln. Was aber nicht zur Welt kommt, können wir Christus mit der Taufe nicht zubringen, sondern ihm allein die Leibesfrucht mit unserem Gebete befahlen, und nicht daran zweifeln, dass er unser Gebet annehme, wie das und mehr Tröstliches von den Kindern in der Braunschweigischen [Kirchen-]Ordnung geschrieben ist. Darum soll man solche totgeborenen Kinder „nicht neben“ dem Kirchhofe, als gleichsam außerhalb der Gesellschaft der Gläubigen und Seligen, begraben. Ansonsten wissen wir wohl, dass die [Begräbnis-]Stätte niemanden heilig macht.

 

Vom Abendmahl des HERREN Christus

Das heilige Sakrament18 des Leibes und Blutes unseres HERREN Jesus Christus soll den Gesunden und Kranken in beiderlei Gestalt gereicht werden, wie es Christus eingesetzt hat, die Apostel gelehrt und die lieben Väter mit der heiligen Christenheit und Kirche gehalten haben bis auf diese jüngste Zeit, wo allein in der römischen Kirche das antichristliche Regiment uns solches mit Bann, Tyrannei und Mord, nicht mit Gottes Wort, sondern gegen Befehl und Wort unseres HERREN Jesus Christus, ja auch gegen des Papstes eigene Dekrete und Dekretalien,19 verboten hat. Wie aber die Messe gehalten werden soll, wird später gezeigt werden.

 

Von der Beichte

Obwohl die Christen bei der heimlichen oder Ohren-Beichte20 nicht beschwert oder verstrickt werden sollen, bei [Strafe der] Verdammnis alle Stücke zu erzählen, soll dennoch die heimliche oder Ohren-Beichte nicht abgeschafft, sondern für eine heilsame Beratung gehalten werden. Dabei soll ein jeder seinem Beichtvater oder Priester gerne seine Gebrechen und besonders anliegenden Verfehlungen beichten und klagen, um Rat und Trost und endlich die Absolution von ihm zu empfangen, was sehr heilsam ist und zur Beruhigung und Sicherheit des Gewissens dient wie zur Scheu, sich hinfort vor solcher Sunde zu bewahren. Und es ist wohl nötig, dass man hier die Kinder, das Gesinde und alte Leute am Tage zuvor oder sonst, bevor sie zum Sakrament gehen, sorgfältig befrage, damit sie wissen, was Sünde sei und worin sie schuldig sind, damit sie zur rechten Buße, zum Glauben und zur Absolution kommen. Deswegen sollen die Prediger das Volk ermahnen, „dass sie gerne zum Sakrament gehen, aber nicht ohne vorangehende Befragung,“ damit sie ihre Bußfertigkeit, Glauben und heilsamen Vorsatz zu erkennen geben.

 

Vom Bann

Diejenigen, die in offenkundigen Sünden und Lastern leben, lassen wir nicht zum Sakrament zu, halten sie auch nicht für Christen, solange, bis sie sich offensichtlich bessern und jedermann sehen kann, dass sie sich gebessert und einen ehrlichen Handel und Wandel angenommen haben.21

In bürgerlichen und öffentlich-weltlichen Sachen kann man den Umgang mit ihnen nicht vermeiden, aber zu besonderer Gemeinschaft in Handel und Wandel soll man sich doch von ihnen fernhalten, wie Sankt Paulus 1. Kor[inther] 5 und 6 lehrt: Wo jemand ist, der sich Bruder nennen lässt und ist [doch] ein Hurer, Habgieriger, Götzendiener, Lästerer, Trunkenbold oder Räuber, sollt ihr mit demselben auch keine Tischgemeinschaft haben. Offenkundige Ehebrecher, Jungfrauenschänder und Kuppler usw., ebenso offensichtliche Zauberer und Zauberinnen22 soll die weltliche Obrigkeit nach weltlichem Recht strafen.

Unehrlicher Beischlaf23 und [liederliches] Hauswesen soll nicht gestattet werden, dieweil es Christen auch nicht geziemt. Deshalb soll es unseren Priestern auch nicht verwehrt werden zu heiraten, doch sollen sie deshalb ihre geistlichen Güter und Freiheit[en] nicht verlieren, sondern sie, ihre ehrlichen Frauen und Kinder [sollen] von der Obrigkeit ebenso beschützt und gesichert werden wie andere ehrliche, fromme Untertanen24.

 

Von der Trauung

Keine Trauung soll geschehen ohne vorangehendes Aufgebot,25 acht Tage zuvor von der Kanzel mit allgemeinem Gebet und Glückwunsch. „Die Trauung aber soll durch den Priester in der Kirche oder im Hause nach alter löblicher Gewohnheit vollzogen werden.“ Die zur Kirche gehen, sollen nach der Trauung oder am Morgen [darauf] vor dem Altare gesegnet werden, wie es im kleinen Katechismus26 steht, und danach mag man das Te Deum laudamus (Dich Gott loben wir)27 deutsch oder lateinisch singen oder andere christliche Gesänge.

 

Von [Verwandschafts-]Graden in Ehesachen

Der dritte oder vierte28 Grad soll in der Gewalt des Bischofs stehen, wo dies ohne Ärgernis geschehen kann. Patenschaft29 kann nicht hindern, weil wir durch die Taufe alle Brüder und Schwestern sind. Doch verlangen wir hierhin zweierlei, „zum ersten, dass man dem freien, dem Papst nicht unterworfenen, kaiserlichen Recht bei diesen Ehegraden folge,“

zum andern, dass man gewisse unbillige und unrechte päpstliche Rechte nicht achten wolle, als da wären, dass man dem unschuldigen Teil nicht [zur Scheidung] raten solle oder könne, wenn der Teufel wider Gott die Ehe zerrissen hat durch nicht wieder gutzumachenden Ehebruch oder unversöhnliches Weglaufen, wo keine Hoffnung auf Rückkehr oder Besserung besteht. Ansonsten soll man allen Fleiß anwenden, sie wieder zu versöhnen. „Denn es ist gegen göttliches und natürliches Recht, dass der unschuldige Teil um der Sünde des Schuldigen willen verdorben werden soll.“

Gleichfalls [verlangen wir],dass es auch nicht verbindlich sein darf, „wenn ein Kind sich ohne Wissen der Eltern oder nächsten Verwandschaft30 in den ehelichen Stand begibt, ohne Zustimmung der Obrigkeit oder des Bischofs, denn das ist unziemlich, unehrlich und gegen Gottes Wort, dass einem sein Kind auf solche Weise heimlich, diebisch und verräterisch gestohlen werden sollte.“

Daraus wird nun deutlich, dass Scheidebriefe bei uns keine Geltung haben, wie auch Christus sagt.31 Niemand soll scheiden, was Gott zusammengebracht hat. Wenn sich aber einer gegen Gott[es Willen] dadurch, dass er keine Hoffnung auf Rückkehr lässt, oder durch unversöhnlichen Ehebruch scheidet, so scheiden nicht wir sie, sondern der Teufel hat sie [schon] geschieden, und es ist unter solchen Umständen recht, dass man dem unschuldigen Teil helfe. Doch zuvor soll alles versucht werden mit Zitation, Termin und Prozess auf dem Rechtsweg oder mit gütlichem Zureden, ob [nicht doch] eine Versöhnung möglich wäre.

 

Vom Superintendenten

„In einem jeden [herzoglichen] Amte oder Vogtei soll einem von den Pastoren das Superintendentenamt23 aufgetragen werden, zu dem die anderen Amts- oder Vogteiangehörigen [ihre] Zuflucht haben und guten Rat holen [können]. Wenn er durch Mitteilung der Bauern, Bürger oder anderer Prediger erfährt, dass irgendwo ein Prediger oder Pfarrherr saumselig, nachlässig und Ärgernis erregend in seinem Amt mit Lehre oder Leben würde, [soll] er auch Macht haben, sich allein oder unter Hinzuziehung anderer einen solchen Prediger zwecks Besserung vorzunehmen, wenn der Vorwurf stimmt.“ Sollten aber Frevel oder Mutwillen und Gefahr für die Lehre vorliegen, sollte der Superintendent dies den Bischof wissen lassen.33

 

Von den Examinatoren

Es wird für gut angesehen, dass „die Prädikanten zu Stettin, alle Prädikanten zu Greifswald oder Stralsund und die Prädikanten zu Kolberg je am Ort selbst Examinatoren sind,“34 und zwar so: Wenn man einen Prädikanten annehmen will, soll man ihn in die nächste Stadt unter den drei [genannten] schicken, damit er dort examiniert wird, ob er geeignet sei, Gottes Wort zu lehren und Seelsorge zu üben. Dort soll er eine kurze Rede halten, eine halbe Stunde lang, über Gesetz und Evangelium, Glauben und Werke. „Danach frage man ihn, was er von den Sakramenten, Buße und Obrigkeit hält. Und falls er in der Lehre für geeignet befunden wird, sollen die [als Examinatoren eingesetzten] Prädikanten [ihm] ein schriftliches Zeugnis seiner Lehre ausstellen. Danach mag die Gemeinde, die einen solchen Prediger haben will, durch die dazu Beauftragten, nämlich durch den Rat und alle Kastenherren, Diakone oder andere, die das Juspatronatus35 haben, diesen Prediger annehmen und dem Bischof präsentieren,“ indem sie Seiner Gnaden anzeigen, dass dieser [Prädikant] ein ehrlicher und wohlbeleumdeter Mann sei; seiner lehre halben aber werde er Zeugnisse von den Examinatoren beibringen. Und dann soll ihn der Bischof ermahnen, das Wort Gottes treu und fleißig zu predigen, sich unverrückt an die Ordnung dieses Landes zu halten und ein ehrliches und tüchtiges Leben zu führen, über die Sakramente gemeinsam mit den anderen [Predigern] dieses Landes christlich einer Meinung zu sein, „seiner Obrigkeit gehorsam zu sein36 in allen billigen Dingen und solchen Gehorsam auch zu lehren; dass er abgesetzt werde, falls er dagegen zu handeln überführt würde,“ und dass er ausgewiesen „werden solle,“ falls er in fremde unrechte Lehre und [entsprechenden] Gebrauch der Sakramente verfiele.

„Daraufhin soll ihn der Bischof bestätigen“ und auf diese Weise bestätigt der Kirche schicken, die ihn haben will. Was hierbei aber für Urkunden und Siegel zu geben sind, das soll die Kirche besorgen.

Danach soll derselbe Prädikant an einem Sonntag vor dem Altare, falls es eine Stadt ist [in die er berufen wurde], nach der Epistel durch Auflegen der Hände37 durch die anderen Prädikanten und einige Personen aus der Gemeinde und den Ältesten angenommen und der Kirche befohlen werden38 mit den Zeremonien, wie sie in der Lübecker [Kirchen-]Ordnung angegeben sind.“

Falls es aber ein Dorf ist, sollen die benachbarten beiden Pfarrherren ihn nach derselben Weise in seiner Kirche annehmen und bestätigen.

Diejenigen aber, die jetzt bereits in namhaften Städten ordentlich berufen, examiniert und eingesetzt sind, bedürfen keiner [besonderen] Bestätigung, sondern sollen als bestätigt angesehen werden.

Die andern alle in Städten und Dörfern, die nur ungewisse Beweise [für ihre Berufung] haben, sollen zu den Examinatoren geschickt werden und danach zum Bischof.

Seine Gnade darf aber niemanden bestätigen, ohne dass dieser zuvor in der Lehre geprüft wurde durch die Examinatoren, die dazu, wie gesagt, von meinem G[nädigen] H[erren] und dem ganzen Lande eingesetzt wurden.

Dies alles ist aber gesagt „vom Bischof für den Fall, dass Seine Gnade diese Ordnung annehmen wird; falls dies anders geschieht, so sollen doch alle solche Gottes-Sachen durch die Obrigkeit samt den anderen, wie gesagt ist, vor dem zuständigen Superintendenten ausgerichtet werden.“

Wie die Pfarrherren und die anderen Prädikanten die Kranken besuchen sollen und Aufsicht führen, auch bei der Rechenschaftslegung des Gemeinen Kastens anwesend sein, das soll später beschrieben werden.

 

Von der Besoldung

Weil die Prädikanten mit solcher Arbeit und Sorge beladen sind und keinen anderen Nahrungserwerb haben können, ist man ihnen dementsprechend schuldig, sie ehrlich mit allem Notwendigen zu christlicher Haushaltung mit ihrem Gesinde zu versorgen, nicht wie Bettler oder andere arme Leute, sonder wie Sankt Paulus sagt: sie sind eines doppelten Lohnes wert. Weil sie auch darunter leiden müssen, viel überlaufen zu werden, geht viel drauf, wenn man alles mit Geld kaufen muss. Weil man auch feststellt, dass einige Pastoren gar nichts haben, da die [Almosen-]Bettelei aufgehört hat, muss [die Predigtbesoldung] schnell in Gang gebracht werden, denn wo es hieran mangelt, wird man keine Prediger halten können.

„Darum soll das, was in Städten und Dörfern an Kirchengütern, beweglich oder unbeweglich, weggekommen ist, wieder dahin zurückgebracht und –gefordert werden, um solche Ämter in den Kirchen und Schulen zu besetzen und eine ehrliche Besoldung dafür festzulegen, damit die Personen dort bleiben können und nicht Not leiden [müssen],39 damit auch [entsprechende] Personen [dafür] gewonnen werden können, falls dies von Nöten ist.“

Und es wäre in sich selbst unrecht, wenn es nicht so geschähe; sonst geht es mit solchen Gütern, wie man früher davon zu sagen pflegte:

Weggenommenes geistliches Gut gedeiht nicht, eins frisst das andere mit sich auf.

Es ist aber recht, dass das, was Gott gegeben wurde, auch Gottes bleibe, allein dass der unrechte Gebrauch in einen rechten Gebrauch gewandelt wird, wie die geschriebenen Rechte von Testamenten beweisen und notwendig für recht halten.

Weil wir Prediger aber bemerken, „dass unsere löblichen Landesfürsten ihren hochverständigen Räten hierzulande befohlen haben,“ über die geistlichen Güter zu beratschlagen und Anordnungen treffen, wovon man die Pfarrherren oder Prädikanten, Schulmeister oder Schulgehilfen, ebenso Küster40 und Organisten, einen jeden nach Bedarf, besolden soll, so bitten wir demütig und untertänig, hierbei überaus streng darauf zu achten, „was einem jeden nach den Gegebenheiten seines Amtes und Ortes zu ehrlicher Haushaltung von Nöten ist, denn der Tage sind viele und Mahlzeiten noch viel mehr, und wir müssen jedes einzelne Kohlblatt mit Geld bezahlen und haben gar nichts Eigenes, wir erbitten allein den Lohn für unsere Arbeit.“

Und wir bitten ferner, man wolle uns nicht [damit] beschweren, dass wir zu viel fordern angesichts dessen, dass dies nicht geschieht für unsere Person, sondern für das Amt, in das wir eingesetzt sind, und dass wir Hohn und Schande hören müssen, wenn wir die Sprache darauf bringen, oder uns fürchten müssen, dass dem Evangelium von unseren Missgönnern Hohn angehängt wird. Deswegen haben wir auch bisher ziemlich große Geduld gehabt und haben nur das verzehrt, was wir [zur Verfügung] gehabt haben, und stecken in solchen Schulden, aus denen wir schwerlich herauskommen.

Deswegen will diese Angelegenheit durch die Visitatoren mit besonderer Aufmerksamkeit wohl erledigt sein, damit Lebensunterhalt und Besoldung verbessert werden. Denn ein Arbeiter ist ja seines Lohnes wert, und wer dem Evangelium dient, der soll [auch] davon leben. Niemand zieht in den Krieg auf seinen eigenen Sold. Es pflanzt auch niemand einen Weinberg, der nicht von den Früchten genießt. Ebenso wenig weidet jemand die Schafe, der nicht Wolle und Milch verwendet. Dem dreschenden Ochsen soll man, solange er arbeitet, sein Futter nicht verwehren, indem man ihm das Maul zubindet. Auch derjenige, der pflügt und sät, tut dies alles in der Hoffnung, die Früchte zu ernten. Und es ist ja nichts Außergewöhnliches, dass derjenige, der geistliche Saat sät, leibliche Frucht, also Lebensunterhalt [dafür] erntet, wie dies alles ausführlich dargestellt und bewiesen wird vom heiligen Sankt Paulus 1. Korin[ther] 941 und ebenso Gal[ater] 6. Wer mit dem Wort unterrichtet wird, der gebe dem, der ihn unterrichtet, allerlei Gutes; irrt euch nicht, Gott lässt sich nicht spotten, denn was der Mensch sät, das wird er ernten.42 Wenn dem Arbeiter verdienter Lohn verweigert oder entzogen wird, schreit [es] zum Himmel. Dies alles ist [aber] von Arbeitern und nicht von Müßiggängern gesagt und geredet.

 

Von dem Küster

Küster43 sollen angenommen werden, sofern die Hoffnung besteht, dass sie mit der Zeit zum Predigtamt gefördert werden können und bei den Predigern studieren und vorankommen. Die Aufgaben ihres Amtes sind: [Glocken-]Läuten, Kirchenaufschließen, mit den Laien deutsche Psalmen singen, darauf achten, dass reines Wasser im Taufbecken ist, im Winter warmes Wasser für die Taufe zur Hand haben; und dafür sollen sie ihr Trinkgeld bekommen, wie es üblich ist, auch die besonderen Abgaben und Zuwendungen,44 die ihnen über ihre eigentliche Besoldung hinaus zugesagt sind

 

Von den Organisten

In großen Städten solle Organisten gehalten und ehrlich besoldet werden, der Musika zu Ehren, damit sie nicht vergeht. Was sie aber [an Besoldung] nicht ausreichend bekommen, dürfen sie durch anderen Nahrungserwerb dazuverdienen. Wo man dies [aus finanziellen Gründen] nicht vermag, ist [das Orgelspielen] kein notwendiger Gottesdienst.

 

Von den Schulen

Schulen45 sollen aufrechterhalten werden mit Schulmeistern und Schulgehilfen in allen Städten je nach den Gegebenheiten, es sei denn, dass man Kinder-Schulen mit weniger als drei Personen [finanziell] nicht aufrechterhalten kann. In großen Städten muss dies besser sein, so dass man die Jungen von den geringeren auf bessere Schulen schicken kann, wenn sie etwas gelernt haben.

 

Lektionen und Übungen in der Schule

Lektionen und Übungen in der Schule sollen gehalten werden nach der Anleitung, wie sie in der Sächsischen Visitation beschrieben ist.46 Damit aber arme Kinder nicht von der Schule gedrängt werden, „darf man denen, die es nötig haben, das Betteln vor den Türen nicht verbieten.“

Hierzu ist nötig, dass man die Schule mit Örtlichkeiten und Wohnungen für den Schulmeister und seine Gehilfen baut und dass der Rat hierbei darauf achtet, das die Schatzkasten-Diakone in dieser Angelegenheit nicht nachlässig handeln. Hierzu ist ferner notwendig, dass man eine ehrliche Besoldung47 für den Schulmeister und die Gehilfen festlegt, damit man dementsprechend gelehrte Leute bekommt und sie [auch] gern bei uns bleiben.

Man soll die Wohnungen des Magisters und seiner Gehilfen mit verschlossenen und unverschlossenen Tischen und mit einigen Betten und Schränken versehen, die bei den Wohnungen als [festes] Inventar bleiben sollen.

Darüber hinaus soll man festlegen, was sie von den Kindern als Vergütung oder Schulgeld48 bekommen sollen; wie von altersher soll solche Festlegung durch die Visitatoren getroffen werden, ebenso bezüglich der Nebeneinnahmen. Für den Gesang, falls man den bei Beerdigungen wünscht, gebe man nach Gewohnheit. Auch dann, wenn die Braut in der Kirche singen lassen will: Te Deum laudamus etc. (Dich Gott loben wir usw.),49 gebe man den Schülern die gewöhnliche Suppe und dem Magister und seinen Gehilfen bei der Hochzeitsfeier eine Mahlzeit.50

Von der Singestunde aber in der Musik wird auch Anweisung durch die Visitatoren getroffen werden, sonst ist die Stunde nach dem Mittag gut dazu geeignet.

Wenn man aber feststellt, dass die Jungen in einigen kleinen Städten dadurch wirklich vernachlässigt werden, dass der Schulmeister [zugleich] Stadtschreiber ist, [so] ist es notwendig, dass man diese beiden Ämter nicht einer Person aufträgt, sondern voneinander trennt, soweit es möglich ist. [Ganz] unleidlich aber ist es und darf aus mancherlei Gründen nicht erlaubt werden, dass ein Pfarrherr oder Prädikant auch gleichzeitig ein Stadtschreiber ist.

 

Von einer Universität

Um dieses gute Land im geistlichen und weltlichen Regiment zu erhalten, ist es notwendig, eine gute volle Universität51 einzurichten, von der nach Bedarf geschickte Leute mit einem guten Ruf bezogen werden können. Und so wäre gut, mit einer solchen ganzen Universität sobald wie möglich zu beginnen, so dass man sicher wäre, dass diejenigen Güter, die hierfür zur Verfügung gestellt werden sollen, nicht verfallen. Denn falls eine solche Universität nicht ausreichend versorgt würde, könnte sie verfallen, „wie es in Greifswald geschehen ist.“ Aber weil es zunächst schwer sein dürfte, so übereilt anzufangen, wäre unser Rat, dass man für ein Jahr oder zwei mit einer einfacheren Universität beginnt, damit die Jugend hierzulande [soweit] aufgezogen würde, um mit der Zeit größere Kenntnisse zu erwerben.

Weil denn die Universität von neuem aufgerichtet werden soll, ist vor allen Dingen darauf zu achten, ein gutes Pädagogium52 einzurichten. Diesbezüglich werden die Marburger gelobt,53 die sehr geschickt ein Pädagogium errichtet haben sollen. Deshalb sollte man sich für die Art und Weise der Errichtung daran ein Beispiel nehmen und ebenso an dem Arnold Burenius,54 der in Rostock ein gutes Pädagogium errichtet haben soll.

Zunächst wären acht Personen für den Anfang genug, vier Professoren der freien Künste,55 zwei Theologen und zwei Rechtsgelehrte. Der oberste Professor der Künste soll [zugleich] der Leiter des Pädagogiums sein. Am Pädagogium sollen zwei Magister sein, von denen der erste eifrig die lateinische Grammatik lehrt und die Regeln wiederholt, und von den lateinischen Schriftstellern Terenz, die Briefe Ciceros, bisweilen Vergil, bisweilen auch einen Teil aus Ovid liest. Der andere lese und erkläre Dialektik und Rhetorik, die Copien des Erasmus56 und dergleichen Bücher, ebenso die Kunst des Versemachens. Alle beide aber sollen darauf Acht haben, dass die Jungen gut latein reden, dass sie ihre Schrift emendieren (berichtigen). Falls aus der Zahl der Jungen einige gut vorankommen, dürfen sie danach auch die anderen Professoren hören. Der erste unter [den Professoren] soll die elementa Sperica [Grundbegriffe der Astronomie],57 Arithmetik und dergleichen lesen. Fass er dazu geeignet ist, darf er auch Vorlesungen über Medizin halten.

Der andere lese umschichtig die Cäsareische Dialektik,58 Quintilian und Vergils Äneis. Diesem soll auch aufgetragen werden, eine griechische Lektion zu lesen. Er soll ferner beauftragt sein, die Schrift der Jungen zu emendieren (berichtigen). Diese vier sollen auch nach der Ordnung disputieren. Von den Theologen soll einer hebräisch lesen.

Sie alle sollen aber nicht mit zu vielen Lektionen belastet werden. Vielmehr als Höchstmaß lasse man einen pro Tag zwei Lektionen und nicht mehr lesen. Falls es geeignete Personen sind, dürfen sie untereinander gern die Lektionen, Stunden und was sie lesen wollen, teilen.

 

Von den Studenten

Diesbezüglich müsste auch von den Fürsten angeordnet werden, dass eine jede Stadt je nach Größe und Vermögen zumindest zwei Bürgerkinder zur Universität schickt, vier, wenn sie reich ist, abgesehen von denen, die von selbst freiwillig studieren.59

Ebenfalls müsste angeordnet werden, dass man in den Städten ebenso wie Prädikanten auch Syndici, Ärzte, gute Schulmeister und gelehrte verständige Stadtschreiber hält60 und diese mit einer redlichen Besoldung versorgt und bezahlt, damit einer, wenn er erfolgreich studiert hat, auch angemessene Lebensbedingungen vorfindet, unter denen er ausreichend leben könnte usw.

 

Wer die Schulpersonen einstellen soll

Den Schulmeister und Subrektor sollen Rat, Pfarrherr und Kastenherren einstellen. Der Rektor soll sich die anderen Mitarbeiter besorgen, aber so, dass sie durch den Superintendenten des Ortes examiniert werden.

 

Das Amt der Visitatoren

Die Aufgabe der Visitatoren61 ist es, die Amtsbezirke oder Vogteien nacheinander zu besuchen. Wenn sie dann je nach den Gegebenheiten in eine Stadt oder Schloss kommen, sollen sie durch den Amtmann des Ortes dorthin beordern lassen auf einen günstigen Tag und Zeitpunkt die umliegenden Städte und Dörfer in dem Amtsbezirk, einige Ratsverwandte, Kastenherren oder Kirchenvorsteher mit ihrem Stadtschreiber oder Kastenschreiber, auch Dorfschulzen mit ein oder zwei Bauern aus einem jeden Dorfe, samt den Pfarrherren und Prädikanten. Bei der ersten Visitation sollen sich die Visitatoren alle Briefe,62 Siegel und Register von den Kirchengütern, Benificien, Elemosynen, Kalanden, Bruderschaften,63 Hospitalen, Armenhäusern, Testamenten usw. aushändigen lassen, damit sie an Ort und Stelle die Einrichtung der beiden Kästen mit ihren Diakonen und die Versorgung[srichtlinien] festlegen, gemäß den Bestimmungen, wie sie im folgenden über den Armenkasten und über den Schatzkasten geschrieben stehen. Bei dieser Gelegenheit soll auch alles Silberzeug der Kirchen und Kapellen, die zum Kirchspiel gehören, ausgehändigt werden, und die Visitatoren sollen es an die Schatzkasten-Diakone übergeben, damit diese das Silber zu Geld machen und damit jährlich ihren Schatzkasten[fonds] verbessern. Die Visitatoren sollen auch bestimmen, wie viele Prediger nötig sind, und mit Eifer Schulen errichten mit dem Magister und seinen Gehilfen durch Festlegung redlicher Besoldung der Kirchen- und Schuldiener neben deren Wohnung, wie zuvor darüber geschrieben ist. Allen diesen Mitarbeitern sollen die Visitatoren befehlen, sich dieser Landes-[Kirchen]Ordnung gemäß zu verhalten.

Ferner sollen die Gelehrten unter den Visitatoren bei allen nachfolgenden Visitationen zuerst die Prediger vornehmen und examinieren, ob sie zum Predigen geeignet seien oder ob sie sich gebessert haben. Sodann sollen die Visitatoren gemeinsam das Kirchspiel aus der Stadt oder dem Dorf fragen, was für ein Zeugnis sie ihrem Pfarrherrn oder Prädikanten ausstellen. Danach fragt man einen jeden [Prediger], was er an seinem Lebensunterhalt für Mängel habe; dementsprechend soll man eifrig darauf hinwirken, dass derartige Mängel abgestellt und gesteuert werden, damit der Prediger erhält, was ihm zusteht. Und sofern nicht genügend dafür festgelegt ist, soll man ein ausreichendes Maß festlegen, damit von der Kirche oder den Bauern oder auch aus den durch den Tod erledigten Lehen oder anderen dazugehörigen geistlichen Gütern eine Zulage gemacht wird. Wo das nicht geschehen kann, sollen die Visitatoren festlegen, wie viel mehr notwendig wäre, damit in dem Falle die Landesfürsten durch ihre Beamten dafür sorgen, dass der Lebensunterhalt solcher Pfarrherren aus anderen geistlichen Gütern verbessert wird, falls Ihre Gnaden Patrone des Lehens sind; falls nicht, dass Ihre Gnaden bei den Patronen darum ersuchen lassen, damit solche Kirchendienste nicht verfallen.

[Die Visitatoren] sollen sich von den Pfarrherren auch ihre Inventarien aushändigen lassen, und falls diese in Ordnung sind, in die Landesregistratur aufnehmen.64 Dort, wo solche Inventarien nicht vorhanden sind, sollen die Visitatoren alsbald ein Inventarium machen und der Kirche und der ganzen Bauernschaft befehlen, je nach den Gegebenheiten verschiedene verschlossene und unverschlossene Tische, Betten und Schränke anzufertigen und dass auf den Dörfern einige Haustiere beschafft werden, falls [der Pfarrherr] sie je nach Gegebenheit ernähren kann; ebenso einige Bücher, nämlich die Bibel auf lateinisch und deutsch und die Postille D[octor] Marti[n] Luthers usw.65 Solch Inventar soll bei dem Pfarrherrn bleiben, und der Pfarrherr soll verpflichtet sein, dieses [bei der Pfarre] zu belassen. Was darüber hinaus vorhanden ist, sollen nach seinem Tode sein Weib und Kind haben oder, falls er allein stehend ist, seine nächsten Erben, sofern er kein besonderes Testament gemacht hat.

Im übrigen sollen die Visitatoren die Wohnungen der Pfarr[herr]en, Prädikanten und Küster und die Schulen mit den Örtlichkeiten und Wohnungen der Schulangestellten besichtigen oder besichtigen lassen, und falls etwas daran mangelt, befehlen, [sie] bis zu einem bestimmten Termin baulich in Stand zu setzen, damit die [genannten] Personen nach Möglichkeit ordentlich wohnen können.66

„Aber wenn die Pfarrherren bloß eine Rute im Fenster oder eine Kachel im Ofen, ein loch in der Wand oder im Dach [heil] zu machen hätten, sollen die davon kein Aufhebens machen, falls ihnen die Wohnungen vollständig aufgebaut übergeben worden sind.“

Wo aber eine ganze Wand, Fenster oder Ofen baufällig sein sollte, sind in den Dörfern das Kirchspiel, in den Städten der Gemeine Kasten oder die Kirchenvorsteher zur Reparatur verpflichtet.

Dem Dorf-Pfarrherrn muss man ein Wohnhaus mit Küche, Keller, [heizbarer] Stube, Boden, Schlafkammer und Quelle oder Brunnen, Scheune und Stall errichten und [sein Grundstück] mit einem Zaun einfrieden; danach soll er es selbst in Ordnung und gutem baulichen Zustand erhalten.

Die Visitatoren sollen auch anordnen, dass man die Kirchen nicht verfallen lässt oder vernachlässigt.

Sie sollen Pfarrherren, Prädikanten, Rat, Kastenherren, Bürger und Bauern, die dorthin beordert wurden, eindringlich befragen, ob sie in ihrem Kirchspiel offenkundige Laster kennen, öffentlichen Ehebruch oder Unzucht, ebenso Zauberei, ungewöhnlichen Ungehorsam der Kinder, derart, dass sie ihre Eltern verflucht oder die Hände an sie gelegt, sich ohne Wissen der Eltern oder Verwandtschaft verlobt hätten, oder ob auch einige [Leute] schlemmen, saufen, spielen, keinen Lebensunterhalt haben, nicht arbeiten.

Ob es auch falsche Lehre gebe, heimlich oder öffentlich, von Sakramentsschändern und anderen oder ob auch einige [Leute] Gottes Wort lästern. [Die Visitatoren] sollen im Namen der Landesfürsten nachdrücklich befehlen, dass derartiges abgestellt und geändert werden muss. Wo nicht, wollen die Landesfürsten nach ausreichender Vermahnung solches im Lande nicht dulden oder sonst gebührend strafen.

Falls die Visitatoren besondere Streitfälle in Ehesachen vorfinden, sollen sie diese an den „Bischof verweisen, wie zuvor gesagt ist für den Fall, dass Seine Gnade diese [Kirchen-]Ordnung“ annimmt; wenn nicht, so verweise man derartige Fälle an den zuständigen Superintendenten.

Solches alles, nämlich: ob die Pfarrherren geeignet befunden werden und alles, was [die Visitatoren] tun, befehlen und beschließen, soll der „Notar der Visitatoren,“ der auch geeignet sein und ausreichende Kenntnis von den Dingen haben muss, ordnungsgemäß in eine Landesregistratur bringen, und ein Exemplar [davon] soll den Landesfürsten übergeben werden, das andere sollen die Visitatoren bei sich haben.

„Die Visitation wird viel kosten, wenn man sie mit dem nötigen Ansehen vornehmen will, aber sie ist nicht alljährlich, sondern [nur] alle vier oder fünf Jahre notwendig.“67

Wenn sie aber einmal geschehen ist, sollen die Superintendenten in ihren Orten darauf sehen, wie es gehalten wird, und falls man dem nicht nachkommt, die Visitatoren ihres Ortes benachrichtigen, damit die Visitatoren selbst die Besserung desselben bei den Exekutoren veranlassen können.

 

Von den Exekutoren

Im ganzen Pommernland müssen aber auch Executoren eingesetzt werden, die vier angesehene Landes-Eingesessene sein sollen, der Sache des Evangeliums geneigt, von denen man weiß, dass sie fleißig und fromm sind. Ihre Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass es mit Gebäuden und Festlegung des Lebensunterhalts so gehalten wird, wie die Visitatoren dies angeordnet haben; und sie sollen Macht haben, die Ungehorsamen zu strafen. Ansonsten sollen die Räte in den Städten in erster Linie die Executoren sein; wenn diese zu schwach sind, spreche man einen von den vier [Executoren] an.68

 

Von den Priestern, die belehnt sind, dass sie ihre Lehen behalten

Die Priester, die ein Lehn besitzen, sollen ihre Lehen behalten, sofern sie die Landes-[Kirchen-]Ordnung annehmen69 oder zumindest nicht dagegen lästern oder handeln, damit sie sich nicht über das Evangelium und über die [Kirchen-]Ordnung zu beklagen haben. Wenn sie aber gestorben sind, sollen solche Lehen, wenn sie zur Kirche oder zur Stadt gehören, ebendort an den Gemeinen Kasten fallen. Falls es aber andere Patrone gibt, soll man mit ihnen gütlich verhandeln, damit sie einwilligen, dass solche Lehen ganz oder teilweise an den Gemeinden Kasten fallen, je nach ihrem guten Willen. Wenn sie [es] aber nicht wollen, soll wenigstens der Rat der Stadt mit dem Pfarrherrn und den Kastenherren solche Lehen schriftlich festhalten, damit sie nicht verloren gehen, und die Lehn-Herren nach Aufforderung darüber Rechenschaft ablegen, damit solch Geld und Einkommen jährlich in christlichen Gebrauch kommt.

 

Von der Freiheit der Kirche und der Kirchendiener

„Geistliche Stätten und Schulen sollen in ihrer äußerlichen Freiheit bleiben, wie von alters her üblich.“70 Die Friedhöfe sollen umzäunt werden, damit jedermann sieht, dass man solche Stätten ehrt, wo die Begrabenen liegen, die am Jüngsten Tage wiederauferstehen und mit Christus ewig leben werden. Deren Gebeine sollen wir als Heiligtum achten, aber doch so, dass wir sie in der Erde ruhen lassen bis zu ihrer Zeit.

Alle Personen des geistlichen Regiments, Pastoren, Prediger, Schulmeister und –gehilfen, Küster, Organisten, ebenso die Professoren der Universität zusammen mit den Häusern der Universität sollen frei sein „und überdies für ihre Arbeit den Vorzug haben,“ von allen bürgerlichen Lasten und Auflagen mit den zu ihrem Amt gehörigen Wohnungen [befreit zu sein].71 „Falls sie aber andere Güter oder Häuser besitzen, sollen sie dafür gutnachbarlich Abgaben leisten.“

Es ist auch unbillig, dass die Dorf-Pfarrherren Schafe, [Rind-]Vieh oder Schweine mithüten sollen,72 wie die Bauern gemäß der Reihenfolge oder Umschichtigkeit hüten, wenn sie keinen Hirten haben. Falls sie aber einen Hirten haben, sollen die Pfarrherren ebenso wie die Bauern dem Hirten eine Abgabe leisten, doch in gewisser Hinsicht frei sein, wie von alters her gebräuchlich.

 

Von den Büchereien

Falls in den Städten, in Pfarren und Klöstern einige Bibliotheken sind, worin sich verschiedene „gute Bücher“73 befinden, die jetzt jämmerlich und schmählich verkommen und verschleudert werden, ist es nötig, dass man auch darüber Befehle und Anordnungen erlässt, damit solche [Bücher] an einer Stelle gesammelt und in einer jeden Stadt eine Bibliothek für die Pfarrer, Prediger, Schulmeister und –gehilfen usw. eingerichtet wird.

 

 

 

 

1 Das Fest der heiligen Lucia fällt auf den 13. Dezember. Evangelium des Tages war das Gleichnis vom verborgenen Schatz im Acker. (Matthäus 13, 44) An diesem Tag fand früher der halbjährliche Rektoratswechsel an der Greifswalder Universität statt.

 

2 Dieser Hinweis bezieht sich auf die Teilnahme der evangelischen Prediger aus den wichtigsten Städten des Landes an den Vorverhandlungen am 6. Dezember.

 

3 Titus 1, 7 ff; Timotheus 3, 1-7

 

4 Dieser Abschnitt erfuhr in der Kirchenordnung von 1563 eine beträchtliche Erweiterung, die auf Grund der weiteren Ausbildung der Lehre und verschiedener Abgrenzungen, z. B. gegen die Reformierten, notwendig geworden war.

 

5 Das Augsburger Bekenntnis wurde am 25.06.1530 auf dem Reichstag behandelt. Die katholische Partei reagierte mit einer umfänglichen Widerlegung. Melanchthon arbeitete daraufhin eine Verteidigung des Augsburger Bekenntnisses, die Apologie, aus. Sie lag seit 1531 gedruckt vor. Zur förmlichen Bekenntnisschrift wurde sie jedoch erst 1537 durch die Unterzeichnung in Schmalkalden. Es ist interessant, dass die Apologie hier bereits als allgemein gültige Bekenntnisschrift betrachtet wird.

 

6 Der erste von den Landständen offiziell für das Herzogtum veranlasste Katechismusdruck erschien im Zusammenhang mit dem „Corpus doctrinae …“ 1564. Er ist mit qualitätsvollen Holzschnitten von Jakob Lucius ausgestattet. Selbstverständlich war der Katechismus von Martin Luther schon lange vorher in den verschiedensten Drucken in Pommern verbreitet. Der pommersche Katechismus erfuhr seine besondere Ausprägung durch das, in der in Pommern gültigen Formulierung auf Knipstro zurückgehende, 6. Hauptstück „Vom Amt der Schlüssel“ (Beichte und Absolution), der pommerschen Form des Beichtformulars und der angefügten „Summe von Gesetz und Evangelium“.

 

7 Matthäus 26, 26-28

 

8 Spätere Synodenbeschlüsse unterstreichen, dass die Beichte die voraussetzung für den Empfang des Abenmahls ist.

 

9 Trotzdem blieb die Vermietung der Pfarrstellen noch lange im Gebrauch. In Rügen, wo die Pfarrherren grundherrliche Rechte in weiten Teilen ihrer Kirchspiele besaßen, hielten sich noch Ende des 18. Jahrhunderts mehrere Präpositi eigene Diakone, die die pastoralen Aufgaben für sie wahrnahmen.

 

10 Es wird – entsprechend der mittelalterlichen Praxis – zwischen dem Pfarrer, dem Inhaber der Pfarrstelle, und dem Prediger unterschieden. In Pommern bildete sich folgende Hierarchie des geistlichen Amtes heraus: Generalsuperintendent, Präpositus (Superintendent), Archidiakon (1. Geistliche einer Kirche), Diakon (2. Geistliche), Subdiakon (3. Geistliche) und schließlich nach Tageszeiten, an denen sie zu predigen hatten: Eins-Prediger, Früh-Prediger usw.

 

11 Es waren vielfach Handwerker.

 

12 Die alten „dies stationum“, die Gedächtnistage des Leidens Christi.

 

13 Unbußfertigkeit wurde noch lange „ohne Sang und Klang“ in einer abgelegenen Ecke des Friedhofes bestattet.

 

14 Ostern, Johannesfest (24.6.), Michaelistag (29.9.), Weihnachten. Zu diesen Terminen wurde auch der „veertyden-penninck“, eine Art Kirchensteuer, eingesammelt. Jede Person über 12 Jahre hatte pro Jahr 1 Schilling zu geben. (1539)

 

15 Gemeint ist Luthers Taufbüchlein, das 1523 und 1526 in einer erneuten Bearbeitung erschienen war. Auf der Synode 1541 wird festgestellt, dass die Kinder eigentlich – falls sie nicht zu schwach sind – nackt zu taufen wären. Die Küster hatten zu diesem Zweck warmes Wasser bereit zu halten. (Vgl. S. 21) Offenbar hatte sich diese Art zu taufen auch in Pommern nicht durchgesetzt. In Hamburg und Dänemark war es (zur Verwunderung Bugenhagens) nie üblich geworden.

 

16 Diese Tauffeiern arteten oft in große Gastereien aus. Man versuchte später, dagegen auf dem Verordnungswege dagegen einzuschreiten. Die Synode von 1543 beschäftigt sich beispielsweise mit dem Missstand, dass gelegentlich 20 bis 30 Gevattern gebeten wurden. – 1556 wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die „Sechswöchnerinnen um der Gesundheit willen“ ihre Zeit einhalten sollen. Bei ihrem ersten Kirchgang haben sie dann eine Danksagung von der Kanzel zu veranlassen.

 

17 Teufelsbeschwörung, Bannung böser Geister. Ein öffentliches In-Frage-stellen des Exorzismus und des Kreuzschlagens bei der Taufe wurde 1563 ausdrücklich verboten. Der Exorzismus wurde noch lange, bis ins 18. Jahrhundert hinein, geübt. Noch im 19. Jahrhundert kam es zu Auseinandersetzungen über diese Frage.

 

18 Die Lehrstreitigkeiten über das Abendmahl, in die Bugenhagen 1525 selbst eingegriffen und in denen er den Kampf gegen die Anschauungen Zwinglis aufgenommen hatte, bestimmten weitgehend die theologischen Auseinandersetzungen während des 16. und 17. Jahrhunderts. Sie fanden auch in Pommern ihren Niederschlag. Die 1563 neu gedruckten Schriften von Luther über das Abendmahl wurden zur Norm im Lande gesetzt und 1573 erneut durch ein herzogliches Mandat bestätigt. Eine pommersche Stellungnahme, das „Bekenntnis und Lehr der Kirchen in Pommern von dem heiligen Nachtmahl …“ wurde 1893 vom Landtag beschlossen und dem Corpus doctrinae (Vgl. Anm. zur Einleitung 48) angefügt. Der Übertritt des brandenburgischen Kurfürsten zum reformierten Bekenntnis gab vor dem Hintergrund der Erbvereinigung zwischen Brandenburg und Pommern diesen Lehrstreitigkeiten neuen Auftrieb.

 

19 Sammlung der päpstlichen Gesetzgebung.

 

20 Beichte und Abendmahl wurden in der Folgezeit eng miteinander verbunden. Wer es ohne zwingenden Grund versäumte, zum Abendmahl zu gehen, nachdem er bereits gebeichtet hatte, war zu bestrafen. Die Ablegung der Beichte hatte stets vor dem zuständigen Pfarrer zu erfolgen. Die freie Wahl des Beichtvaters stand dem Beichtenden nicht zu, es sei denn, er hatte eine besondere Genehmigung. – Für die Beichte wurden bei der weiteren Vervollständigung des Kirchengestühls besondere, mit hohen Wänden versehene Beichtstühle errichtet, in denen die Beichte, in der Regel am Abend vor dem Abendmahlsgang, erfolgte. Da häufig nicht genug Zeit zur Verfügung stand, wurden vielfach mehrere Personen zugleich in den Beichtstuhl geholt. Die in vielen Kirchen bis heute erhalten gebliebenen Beichtstühle wurden z. t. noch in der Mitte des 19. Jahrhunderts benutzt.

 

21 Der Bann bedeutete nach lutherischem Verständnis, im Gegensatz zur mittelalterlichen Praxis, nur den Ausschluss von der Teilnahme am Abendmahl und damit den Ausschluss von der Gemeinschaft der Kirche. Der Gebannte konnte jedoch zum Hören der Predigt in die Kirche kommen. Um einem Missbrauch des Bannes vorzubeugen, wurde seine Vollstreckung später an die Erlaubnis des Superintendenten und des Konsistoriums gebunden. Vom Bann abzuheben ist die Exkommunikation, der Kirchenausschluss. Die kirchenrechtliche Ausbildung dieses Verfahrens erfolgte erst später. – Bei schweren Verfehlungen bildete die öffentliche Buße und Absolution (in Pommern spätestens seit 1551; doch dauerte es lange, ehe sie sich allgemein durchsetzte) die Voraussetzung für die Teilnahme am Abendmahl. Die Frage der öffentlichen Buße und der dabei anzuwendenden Formen waren später wiederholt Gegenstand lebhafter Auseinandersetzungen auf den Landtagen. Die Landstände forderten ein weniger bloßstellendes Verfahren. Abgeschafft wurde die öffentliche Buße in dem an Brandenburg gefallenen Teil Pommerns erst 1744. In Schwedisch-Pommern verliert sich in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts diese Praxis, ohne offiziell aufgehoben zu werden.

 

22 Anfang des 16. Jahrhunderts begannen in Pommern die Hexenprozesse (Stralsund). Einen Höhepunkt erreichten sie in der Mitte des 17. Jahrhunderts. Noch am Ende des 18. Jahrhunderts kam es in Pommern vereinzelt zu solchen Prozessen.

 

23 Auf der Synode 1561 wird für unehelichen Beischlaf eine Geldstrafe gefordert.

 

24 Seit 1556 erfolgt die Ausbildung eines Pfarrwitwenrechts. Eine Pfarrwitwe sollte, solange sie sich nicht erneut verheiratete, freie Wohnung und ein Viertel der Besoldung ihres Mannes erhalten. Diese Regelung führte zu der lange Zeit als selbstverständlich empfundenen „Konservierung“ der Pfarrstellen. Der Nachfolger heiratete die Witwe oder eine Tochter des Vorgängers, je nachdem, was altersmäßig passend schien. Dabei wurden, den allgemeinen Gepflogenheiten entsprechend, auch große Altersunterschiede bedenkenlos in Kauf genommen.

 

25 Seit 1556 war ein dreimaliges Aufgebot erforderlich.

 

26 Gemeint ist Luthers Traubüchlein, das 1529 erschien und seinem Katechismus vielfach angefügt wurde.

 

27 Vgl. EKG 137

 

28 Die Agende von 1542 und die folgenden Ordnungen geben ausführliche Zusammenstellungen aller Verwandtschaftsgrade, die eine Eheschließung unmöglich machten.

 

29 Ehehindernis nach Kanonischem Recht

 

30 Eheschließung ohne Wissen der Eltern, Vormünder und Herrschaften werden in der Folgezeit auch in der staatlichen Gesetzgebung wiederholt verboten.

 

31 Matthäus 19, 1 – 12

 

32 Die Gliederung des Landes in (General)superintendenturen zog sich einige Zeit hin. Außer den genannten Generalsuperintendenturen Wolgast, Stettin und Stolp kam es nach der Übernahme der bischöflichen Administration für das Stiftsgebiet durch die Herzöge 1558 zu einer weiteren Generalsuperintendentur (Georg Venetus/Venediger). Für die Insel Rügen wurde 1543 eine vom Roskilder Bischof zu bestätigende Superintendentur eingerichtet, die anfangs Knipstro, später Johann Freder übernahm. Sie wurde dann in der Folgezeit vom Wolgaster Generalsupertendententen, der seinen Sitz inzwischen nach Greifswald verlegt hatte, verwaltet. Über eine selbständige Stadtsuperintendentur für Stralsund kam es zu langen Auseinandersetzungen zwischen der Stadt und den Generalsuperintendenten bzw. den Herzögen. Stralsund beharrte auf kirchliche Selbständigkeit und wollte sich nicht in die pommersche Landeskirche eingliedern lassen. Ferner gab es Stadtsuperintendenturen für Greifswald und Stettin, die später von den jeweiligen Generalsuperintendenten mit übernommen wurden. Für die Ämter Barth und Neuenkamp/Franzburg wurde 1572 eine eigene Superintendentur errichtet, die aber bald wieder erlosch. Aus dem Visitationsauftrag der Stadtgeistlichen gegenüber den Dörfern in ihrem Umkreis entwickelten sich seit der Mitte der 40er Jahre die Präposituren. Es sind die Vorläufer der heutigen Superintendenturen.

 

33 Da der Bischof die Annahme der Ordnung verweigerte, traten die Generalsuperintendenten als herzogliche Beamte an dessen Stelle.

 

34 Auch Stolp erhielt das Prüfungsrecht, musste es aber 1691 wieder abgeben.

 

35 Im Blick auf die Patronatsrechte kam es zwischen den Städten und den Herzögen zu erheblichen Spannungen. Anfang des 17. Jahrhunderts überließen die Herzöge vielfach den Städten gegen eine Ablösesumme das Patronatsrecht und behielten sich nur die Bestätigung des Berufenen vor. Auf dem Lande versuchte die Ritterschaft ihr Patronatsrecht zu einem Straf- und Disziplinarrecht gegenüber ihren Geistlichen auszubilden. Nur unter großen Mühen gelang es, die Unabhängigkeit des Pfarrerstandes gegenüber der Ritterschaft in der Kirchenordnung von 1563 zu sichern.

 

36 Es war für die sich ausbildende evangelische Landeskirche von Vorteil, dass durch die Säkularisierung des Klosterbesitzes viele Kirchenpatronate an den Landesherrn gefallen waren. In jenen Gemeinden kam es in der Regel am raschesten zu geordneten Verhältnissen.

 

37 Über die Frage der Ordination unter Auflegung der Hände kam es zwischen Freder, der in Hamburg nicht ordiniert worden war, und Knipstro, der das Recht für sich in Anspruch nahm, Freder in Stralsund einzuführen und zu ordinieren, zu langwierigen Auseinandersetzungen. Den Hintergrund für diesen mit theologischen Argumenten geführten Streit bildete die Frage der Anerkennung Knipstros als Generalsuperintendent auch für Stralsund und bald darauf seine Anerkennung auf der Insel Rügen.

 

38 Die Ordination wurde 1543 (1546 erneut unterstrichen) das alleinige Recht des Generalsuperintendenten. Bis dahin hatten nicht nur Stralsund, sondern auch Stargard und Stolp selbst ordiniert.

 

39 Auch in der Folgezeit sind die Klagen über die unzureichende Versorgung vieler Pfarrer nicht verstummt. Selbst große Städte kamen den Verpflichtungen gegenüber ihren Pfarrern nicht nach. Es gibt u. a. einen Brief Luthers und Bugenhagens aus dem Jahr 1536 an die pommerschen Herzöge mit Vorwürfen gegen die Saumseligkeit des Stettiner Rates bei der Besoldung seiner Pfarrer. Knipstro hatte in Greifswald entsprechende Erfahrungen machen müssen.

 

40 Die Küster, Kuhlengräber (Totengräber), Balgentreter, Pulsanten oder Glöckner hatten in der Regel Nebenbeschäftigungen oder lebten von „milden Gaben“.

 

41 Die ganze Stelle nach 1. Korinther 9, 7ff

 

42 Galater 6, 7

 

43 Jakob Runge verfasste 1593 die „Leges pro custodibus“.

 

44 Unter „provene“ verstand man eine Leibrente bzw. Vergütungen in Geld und Naturalien. „Witteldach“ war eine Abgabe an die Pastoren und Küster, die in Form von Eiern, Brot, Würsten, Schinken und anderen Lebensmitteln geleistet wurde.

 

45 Von einem Fortschritt im Schulwesen kann zunächst nur in den großen und mittleren Städten gesprochen werden, wo man an das mittelalterliche Schulwesen anknüpfen konnte. In Stralsund gab es die Schule des Katharinenklosters, an der auch Professoren der Theologie lehrten. Sie wurde in eine achtklassige Ratsschule umgewandelt. Daneben gab es an allen drei Stadtpfarrkirchen Elementarschulen. Ähnlich lagen die Verhältnisse in Greifswald. An der Nikolaikirche bestand eine Lateinschule. Die Elementarschulen waren mit den beiden anderen Stadtpfarrkirchen verbunden. Eine Reform des Greifswalder Schulwesens erfolgte 1557. Die Ratsschule wurde nun im Franziskanerkloster eingerichtet. Weitere Schulen mit zeitweiliger Bedeutung gab es in Stettin, Stargard, Stolp, Treptow a. d. Rega. Auch Städte wie Wolgast, Barth, Demmin, Pyritz hatten ihre Latein- und Elementarschulen. Wesentlich ungünstiger lagen die Verhältnisse in den kleinen Städten. Noch im 18. Jahrhundert war dort das geforderte Drei-Klassen-System nicht überall verwirklicht. Völlig unzureichend blieb das Schulwesen auf den Dörfern. Es bedeutete hier oft schon viel, wenn der Katechismusunterricht in der vorgeschriebenen Weise erfolgte.

 

46 Für die Kirchenvisitation in Sachsen entwarf Melanchthon den „Unterricht der Visitatoren an die Pfarrherren im Kurfürstentum Sachsen“, der auf Luthers Veranlassung 1528 gedruckt wurde. Es wurden hiernach auch für Pommern Mädchenschulen empfohlen und von Bugenhagen verschiedentlich auf seiner Visitationsreise angeregt. Zur Ausführung aber scheint es zunächst nirgends gekommen zu sein. Sie wurden später jedoch vereinzelt – wie z. B. in Greifswald – errichtet.

 

47 Beispiele für die Gehälter der Rektoren und Schulmeister: am Pädagogium in Stettin 140 Gulden, Rektor in Stralsund 120 (wirklich ausgezahlt wurde ihm jedoch nur ein Teil), in Stettin 70, in Barth 60, in Greifswald und Anklam 50, in den meisten anderen Städten zwischen 30 und 10 Gulden im Jahr. Die Besoldung der übrigen Lehrer lag wesentlich darunter. Hinzu kamen freie Wohnung und Naturalleistungen, Gebühren für die Leitung des Gesanges bei Hochzeiten und Begräbnisse sowie das Schulgeld.

 

48 In Stralsund war 1525 Schulgeldfreiheit proklamiert worden. Beispiele für das erhobene Schulgeld: in Wollin (1535) vierteljährlich für die Kinder der Reichen etwa 60, der Mittleren etwa36, der Armen 16 Pfennige; in Greifswald (1555) wurden für die einheimischen Bürgerkinder vierteljährlich 4 und für die Mädchen 6 Schillinge gezahlt. Die Armen blieben frei. An den Lateinschulen zahlten in der Regel nur die auswärtigen Schüler Schulgeld. Vereinzelt haben wir auch Angaben über Schülerzahlen. An allen Stralsunder Schulen zusammen (mit der Lateinschule) wurden 1560 etwa 350 Schüler unterrichtet, darunter 56 fremde und 30 ganz arme. In Stolp wurden 1537 etwa 250 Knaben unterrichtet.

 

49 Vgl. EKG 137

 

50 In Wollin und Greifenberg wurde z. B. bei der Visitation durch Bugenhagen festgelegt, dass die Kinder bei den Hochzeiten vor dem Singen Fleisch, Suppe, Brot und (Dünn-)Bier erhalten sollten.

 

51 An der Greifswalder Universität war wahrscheinlich seit 1524/26 jeder geregelte Lehrbetrieb erloschen. Bei der Visitation in Greifswald im Juni 1535 versuchte Bugenhagen mit den ihn begleitenden Visitatoren, die Universität als ein Pädagogium wieder aufzurichten mit dem Ziel, es in den folgenden Jahren zu einer Universität auszubauen. Die Pläne scheiterten jedoch, da die Mittel nicht ausreichten. Zur Wiedereröffnung der Universität mit 88 Studenten kam es erst 1539. Eine endgültige finanzielle Sicherung der Universität erfolgte, als 1634 Herzog Bogislaw XIV. der Universität das Amt Eldena, das Klostergut des ehemaligen großen Feldklosters, schenkte.

 

52 Das 1542 in Stettin errichtete Pädagogium wurde 1544/45 wirksam. Seine Ausbildung als Fürstenschule nach sächsischem Vorbild erfolgte erst später. Finanziert wurde das Pädagogium aus den ehemaligen Einkünften der beiden Stettiner Stifter (St. Marien und St. Otto).

 

53 In Marburg war 1527 im Zusammenhang mit der protestantischen Universität ein Pädagogium gegründet worden, an dem zwei Magister Grammatik, Rhetorik, Musik und Grundkenntnisse der griechischen und lateinischen Sprache lehrten. Es war eine Bildungseinrichtung, die sich zwischen die Partikularschulen des Landes und die Artistenfakultät schob. Ähnlich verlief die Entwicklung in Wittenberg, wo sich ein entsprechendes Institut aus der Privatschule Melanchthons entwickelte.

 

54 Arnold Burenius (von Büren), geb. 1485, gest. 1566, war Herzog Heinrich von Mecklenburg durch Melanchthon zur Erziehung seines Sohnes Magnus empfohlen worden und wurde bald darauf zusammen mit dem Humanisten Konrad Pegel an die Philosophische Fakultät der Rostocker Universität berufen. Burenius leitete dort das „Collegium Aquilae“, Pegel das der „Porta coeli“.

 

55 Zur Artistenfakultät gehörten die sieben freien Künste, das Trivium (Grammatik, Dialektik, Rhetorik) und das Quadrivium (Arithmetik, Musik, Geometrie, Astronomie). Durch den Humanismus begann eine wesentliche Umgestaltung der mittelalterlichen Artistenfakultät. Sie entwickelte sich zur Philosophischen Fakultät.

 

56 Gemeint ist dessen 1512 veröffentlichte Schrift „De duplici copia verborum et rerum“.

 

57 Es scheint hier an das damals recht verbreitete Lehrbuch „De sphaerae mundi“ des Johannes von Sacrobosco gedacht zu sein.

 

58 Caesarii dialectica in X tractus digesta

 

59 Von den 88 Studenten, die 1539 in Greifswald immatrikuliert wurden, kamen 10 aus Stettin, 9 aus Greifswald, 4 aus Stralsund, je 3 aus Stolp, Stargard und Pasewalk, 2 aus Greifenhagen und je 1 aus Anklam, Barth, Grimmen, Wolgast, Gollnow, Köslin, Rügenwalde, Falkenburg, Lauenburg, Pyritz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zur gleichen Zeit zahlreiche Studenten aus Pommern an auswärtigen Universitäten studierten, vor allem in Wittenberg, Frankfurt/Oder und in Rostock. – Die Zahl der Professoren an der Greifswalder Universität betrug (1566) 15, je 3 in der theologischen, juristischen und medizinischen Fakultät und 6 in der Philosophischen Fakultät, die sich inzwischen aus der Artistenfakultät entwickelt hatte.

 

60 Es ist für die Zielstellung der von den Landesherren durchgeführten Reformation bezeichnend, dass beim Ausbau des Schul- und Bildungswesens keineswegs nur an die Ausbildung von Pfarrern gedacht war.

 

61 Dieser Abschnitt bildete die Rechtsgrundlage, nach der dann bereits Bugenhagen bei seiner großen Visitationsreise durch das Herzogtum verfuhr.

 

62 Urkunden zum Vermögensnachweis.

 

63 Benefizien waren milde Stiftungen für allgemeine Zwecke, auch Lehen für die Geistlichen. Elemosynen waren Stiftungen vor allem für die Armen. Bei den Bruderschaften handelte es sich um genossenschaftliche, nach Berufsgruppen und Ständen gegliederte Zusammenschlüsse, die in den Kirchen ihre eigenen Altäre, Vikare und Altaristen unterhielten. Diese Zusammenschlüsse erfolgten zur Pflege besonderer Frömmigkeitsformen, der Armen- und Fremdenfürsorge, der Interessenvertretung einzelner Berufsgruppen und boten Sicherheit in Notfällen, gewährleisteten eine Hinterbliebenenversorgung und sicherten nach dem Tode die für die Erlösung aus dem Fegefeuer so notwendigen Fürbitten (Seelenmessen). Bei den Kalanden handelte es sich um genossenschaftliche Zusammenschlüsse der Geistlichen. Doch wurden gelegentlich auch nichtgeistliche Personen, vor allem aus dem Hochadel, aufgenommen.

 

64 Zur Sicherung des kirchlichen Vermögensstandes wird dann immer nachdrücklicher auf die Aufstellung von Kirchenmatrikeln gedrängt. Sie waren die wichtigsten Urkunden für die jeweiligen Kirchen und Pfarren. Diese Matrikeln wurden bei Gelegenheit revidiert und erneuert, vor allem nach dem Dreißigjährigen- und dann nach dem Nordischen Krieg. Sie waren als Rechtsnachweise vereinzelt noch nach 1945 bei der Ablösung von Naturalleistungen (z. B. Lieferung von Brennholz) benutzt worden. Sie wurden im 19. Jahrhundert allerdings allgemein von den Lagerbüchern abgelöst.

 

65 Auf der Synode von 1545 werden folgende weitere Bücher als Inventar einer Pfarre vorgeschlagen: die Postille Melanchthons (Eine Erklärung der Perikopen, die er in seinem Hause – ursprünglich für die ungarischen Studenten, die die deutschen Predigten nicht verstanden – gab. Es fanden sich zu diesen Erklärungen, die grammatische und historische Hinweise enthielten, rasch auch andere ein.); Kommentare von Brentius über das Evangelium des Lukas und die Apostelgeschichte; Postillen von Corvinus und Spangenberg; Spangenbergs „Margarita Theologica“; der Psalmenkommentar Bugenhagens, der Katechismus; Bücher von Urban Rhegius „und was sonst von den Wittenberger Doctoribus ausgeht“. Zu vermeiden sind Schriften der Sakramentierer, Wiedertäufer und Papisten. – Die so genannten Kirchenbücher (Tauf-, Trau- und Begräbnisregister) werden allgemein erst nach der Verordnung von Herzog Philipp II. (1617) angelegt. Doch gab es solche Register vereinzelt auch schon früher (z. B. das Wolgaster Ehebuch von 1538).

 

66 Auf der Insel Rügen musste allerdings, auf Grund einer alten Rechtssituation und auf Grund des wesentlich höheren Einkommens der dortigen Pfarrer, das Pfarrhaus von ihnen selbst unterhalten und gebaut werden.

 

67 Ursprünglich war daran gedacht, dass der Bischof die Kosten für die Visitation übernimmt. Da er sich aber in die neue evangelische Kirche nicht eingliedern ließ, wurden die Kosten dem jeweiligen Visitationsort auferlegt.

 

68 Zur Einsetzung von Exekutoren ist es nicht gekommen. Auf Grund der weiteren Ausbildung der staatlichen Verwaltung fiel es der jeweiligen „Unter-Obrigkeit“ zu, auf die Durchsetzung des bei der Visitation Angeordneten zu achten. Da es sich dabei jedoch in der Regel um Anordnungen handelte, die von den Betroffenen bestritten wurden (wie z. B. bei der Rückgabe des Pfarrvermögens durch die Patrone), fielen diese Entscheidungen in der Folgezeit zumeist den Konsistorien als den zuständigen Gerichten zu.

 

69 Vor allem der höhere Klerus in den gut dotierten Stellen war nur z. T. bereit, die Treptower Ordnung anzuerkennen. So widersetzte sich z. B. die Mehrzahl der Domherren der beiden Stettiner Stifter.

 

70 Die Asylfreiheit auf den Kirchhöfen wurde zumeist Anfang des 17. Jahrhunderts aufgehoben. – Die Klagen über den schlechten Zustand der Kirch- und Friedhöfe nahmen nach der Reformation rasch zu. Man lud dort Unrat ab, ließ Vieh weiden, das die Gräber aufwühlte, usw. Daneben breitete sich die Sitte des Bestattens in den Kirchen weiter aus. Noch Anfang des 19. Jahrhunderts wurde vereinzelt in den Kirchen bestattet. Um 1800 begann man in den Städten, innerhalb der Stadtmauern Begräbnisse zu verbieten und Friedhöfe außerhalb der Stadt anzulegen.

 

71 Anfang des 17. Jahrhunderts begann man in einzelnen Städten, diese Privilegien teilweise aufzuheben.

 

72 Es gibt vereinzelt Beispiele, dass adlige Patrone noch im 17. Jahrhundert ein solches Ansinnen an ihre Pfarrer stellten.

 

73 Wertvolle Kirchen- und Klosterbibliotheken gab es in Anklam, Jasenitz, Wolgast, Usedom, Greifswald, Pasewalk, Stralsund, Stettin. Manches von den Beständen ist später in die Greifswalder Universitätsbibliothek gelangt. Weitere Bibliotheken wurden nach der Reformation errichtet bzw. beträchtlich erweitert, wie z. B. in Barth, Demmin und Altentreptow. Auch an den rügischen Pfarrkirchen entstanden, vor allem im 17. und 18. Jahrhundert, beachtliche Bibliotheken. Allgemein wird jedoch, vor allem bei den Dorfkirchen, über die Vernachlässigung der Bücher sehr geklagt.